2.Mose - Kapitel 21
(1)Und dies sind die richterlichen Entscheidungen, die du ihnen
vorlegen sollst:
(2)Falls du einen hebräischen Sklaven kaufen solltest, wird er sechs
Jahre Sklave sein, aber im siebten wird er als ein Freigelassener ohne
Entgelt ausgehen. (3)Sollte er allein kommen, so wird er allein [frei]
ausgehen. Ist er der Besitzer einer Frau, dann soll seine Frau mit ihm
[frei] ausgehen. (4)Wenn sein Herr ihm eine Frau geben sollte, und sie
gebiert ihm tatsächlich Söhne und Töchter, so werden die Frau und ihre
Kinder ihrem Herrn gehören, und er wird allein [frei] ausgehen. (5
)Wenn aber der Sklave beharrlich sagen sollte: 'Ich liebe meinen Herrn
, meine Frau und meine Söhne wirklich; ich will nicht als ein
Freigelassener ausgehen', (6)dann soll ihn sein Herr nahe vor den
[wahren] Gott bringen und soll ihn an die Tür oder den Türpfosten
heranführen; und sein Herr soll sein Ohr mit einem Pfriem durchbohren,
und er soll auf unabsehbare Zeit sein Sklave sein.
(7)Und falls ein Mann seine Tochter als Sklavin verkaufen sollte, wird
sie nicht in der Weise [frei] ausgehen, wie männliche Sklaven ausgehen
. (8)Wenn sie den Augen ihres Herrn mißfällt, so daß er sie nicht zur
Nebenfrau bestimmt, sondern sie loskaufen läßt, wird er nicht befugt
sein, sie an ein fremdländisches Volk zu verkaufen, indem er treulos
an ihr handelt. (9)Und wenn er sie für seinen Sohn bestimmen sollte,
so soll er mit ihr gemäß dem für Töchter gebührenden Recht handeln.
(10)Wenn er sich eine andere Frau nehmen sollte, so dürfen ihr
Unterhalt, ihre Bekleidung und was ihr in der Ehe zusteht nicht
vermindert werden. (11)Wenn er ihr diese drei Dinge nicht leisten wird
, dann soll sie umsonst, ohne Geld, ausgehen.
(12)Wer einen Menschen schlägt, so daß er tatsächlich stirbt, soll
unweigerlich zu Tode gebracht werden. (13)Liegt aber einer nicht auf
der Lauer, und der [wahre] Gott läßt es durch seine Hand geschehen,
dann muß ich dir einen Ort festsetzen, wohin er fliehen kann. (14)Und
falls sich ein Mann gegen seinen Mitmenschen derart erhitzt, daß er
ihn mit Hinterlist tötet, so sollst du ihn sogar von meinem Altar
wegholen, damit er stirbt. (15)Und wer seinen Vater und seine Mutter
schlägt, soll unweigerlich zu Tode gebracht werden.
(16)Und wer einen Menschen entführt und ihn tatsächlich verkauft oder
in wessen Hand er gefunden worden ist, soll unweigerlich zu Tode
gebracht werden.
(17)Und wer &šuml;bles auf seinen Vater und seine Mutter herabruft, soll
unweigerlich zu Tode gebracht werden.
(18)Und falls Männer in Zank geraten sollten und einer seinen
Mitmenschen tatsächlich mit einem Stein oder einer Hacke schlägt, und
er stirbt nicht, wird aber bettlägerig, (19)dann soll, wenn er
aufsteht und draußen an etwas, was er als Stütze hat, tatsächlich
umhergeht, der, der ihn geschlagen hat, straffrei sein; er wird nur
für die verlorene Arbeitszeit des Betreffenden Ersatz leisten, bis er
ihn völlig hat heilen lassen.
(20)Und falls ein Mann seinen Sklaven oder seine Sklavin mit einem
Stock schlägt und dieser unter seiner Hand tatsächlich stirbt, so soll
er unbedingt gerächt werden. (21)Wenn er jedoch einen Tag oder zwei
Tage am Leben bleibt, so werde er nicht gerächt, denn er ist sein Geld
.
(22)Und falls Männer miteinander raufen sollten und sie eine
Schwangere tatsächlich verletzen und ihre Kinder wirklich abgehen,
aber es entsteht kein tödlicher Unfall, so soll ihm unbedingt gemäß
dem, was der Besitzer der Frau ihm auferlegen mag, Schadenersatz
auferlegt werden; und er soll ihn durch die Schiedsrichter geben. (23
)Sollte aber ein tödlicher Unfall entstehen, dann sollst du Seele für
Seele geben, (24)Auge für Auge, Zahn für Zahn, Hand für Hand, Fuß für
Fuß, (25)Brandmal für Brandmal, Wunde für Wunde, Hieb für Hieb.
(26)Und falls ein Mann das Auge seines Sklaven oder das Auge seiner
Sklavin schlagen sollte und es wirklich verdirbt, soll er ihn als
Ersatz für sein Auge als Freigelassenen wegsenden. (27)Und wenn es der
Zahn seines Sklaven sein sollte oder der Zahn seiner Sklavin, den er
ausschlägt, soll er ihn als Ersatz für seinen Zahn als Freigelassenen
wegsenden.
(28)Und falls ein Stier einen Mann oder eine Frau stoßen sollte und
der Betreffende tatsächlich stirbt, soll der Stier unbedingt
gesteinigt werden, aber sein Fleisch darf nicht gegessen werden; und
der Besitzer des Stiers ist straffrei. (29)Wenn aber ein Stier früher
die Gewohnheit hatte, stößig zu sein, und sein Besitzer verwarnt
worden war, er ihn aber nicht unter Bewachung hielt und er einen Mann
oder eine Frau zu Tode brachte, soll der Stier gesteinigt und auch
sein Besitzer soll zu Tode gebracht werden. (30)Wenn ihm ein Lösegeld
auferlegt werden sollte, dann soll er den Erlösungspreis für seine
Seele geben gemäß allem, was ihm auferlegt werden mag. (31)Ob er einen
Sohn gestoßen oder eine Tochter gestoßen hat, so soll mit ihm gemäß
dieser richterlichen Entscheidung verfahren werden. (32)Wenn es ein
Sklave oder eine Sklavin war, die der Stier gestoßen hat, wird er
seinem Herrn den Preis von dreißig Schekel geben, und der Stier wird
gesteinigt werden.
(33)Und falls ein Mann eine Grube öffnen sollte oder falls ein Mann
eine Grube ausheben und sie nicht zudecken sollte und ein Stier oder
ein Esel tatsächlich hineinfällt, (34)so soll der Besitzer der Grube
Ersatz leisten. Den Preis soll er seinem Besitzer zurückgeben, und das
tote Tier wird sein eigen werden. (35)Und falls eines Mannes Stier den
Stier eines anderen verletzen sollte und er tatsächlich stirbt, dann
sollen sie den lebenden verkaufen und den dafür ausgezahlten Preis
teilen; und auch den toten sollten sie teilen. (36)Oder wenn es
bekannt war, daß ein Stier früher die Gewohnheit hatte, stößig zu sein
, aber sein Besitzer ihn nicht ständig unter Bewachung hielt, sollte
er unbedingt Stier um Stier erstatten, und der tote wird ihm gehören.