3.Mose - Kapitel 25
(1)Und Jehova redete ferner zu Moses auf dem Berg Sinai, indem [er]
sprach: (2)"Rede zu den Söhnen Israels, und du sollst zu ihnen sagen:
'Wenn ihr schließlich in das Land kommt, das ich euch gebe, dann soll
das Land einen Sabbat für Jehova beobachten. (3)Sechs Jahre solltest
du dein Feld besäen, und sechs Jahre solltest du deinen Weingarten
beschneiden, und du sollst den Ertrag des Landes einsammeln. (4)Doch
im siebten Jahr sollte ein Sabbat vollständiger Ruhe für das Land
eintreten, ein Sabbat für Jehova. Dein Feld sollst du nicht besäen,
und deinen Weingarten sollst du nicht beschneiden. (5)Was aus den
ausgefallenen Körnern deiner Ernte nachwächst, sollst du nicht ernten,
und die Trauben deines unbeschnittenen Weinstocks sollst du nicht
einsammeln. Es sollte ein Jahr vollständiger Ruhe für das Land
eintreten. (6)Und der Sabbat[ertrag] des Landes soll euch zur Speise
dienen, dir und deinem Sklaven und deiner Sklavin und deinem
Lohnarbeiter und dem bei dir Angesiedelten, denen, die als Fremdlinge
bei dir weilen, (7)und deinem Haustier und dem wildlebenden Tier, das
in deinem Land ist. Sein ganzer Ertrag sollte zum Essen dienen. (8)Und
du sollst dir sieben Sabbatjahre zählen, siebenmal sieben Jahre, und
die Tage der sieben Sabbatjahre sollen sich für dich auf
neunundvierzig Jahre belaufen. (9)Und du sollst das laut tönende Horn
im siebten Monat, am Zehnten des Monats, erschallen lassen; am
Sühnetag solltet ihr das Horn in eurem ganzen Land erschallen lassen.
(10)Und ihr sollt das fünfzigste Jahr heiligen und im Land Freiheit
ausrufen für alle seine Bewohner. Es wird ein Jubeljahr für euch
werden, und ihr sollt ein jeder zu seinem Besitz zurückkehren, und ihr
solltet ein jeder zu seiner Familie zurückkehren. (11)Ein Jubeljahr
wird das fünfzigste Jahr für euch werden. Ihr sollt nicht säen noch
das ernten, was im Boden aus den ausgefallenen Körnern nachwächst,
noch die Trauben seiner unbeschnittenen Weinstöcke lesen. (12)Denn es
ist ein Jubeljahr. Es sollte euch etwas Heiliges werden. Vom Feld weg
dürft ihr essen, was das Land hervorbringt.
(13)In diesem Jubeljahr solltet ihr, ein jeder, zu seinem Besitz
zurückkehren. (14)Wenn ihr nun eurem Genossen Ware verkaufen oder von
der Hand eures Genossen kaufen solltet, so tut einander nicht unrecht.
(15)Nach der Zahl der Jahre nach dem Jubeljahr solltest du von deinem
Genossen kaufen; nach der Zahl der Ernteertragsjahre sollte er dir
verkaufen. (16)Im Verhältnis zur Vielzahl der Jahre sollte er ihren
Kaufpreis mehren, und im Verhältnis zur geringen [Zahl] der Jahre
sollte er ihren Kaufpreis mindern, denn die Anzahl von Ernteerträgen
ist das, was er dir verkauft. (17)Und keiner von euch soll seinem
Genossen unrecht tun, und du sollst Furcht haben vor deinem Gott, denn
ich bin Jehova, euer Gott.
(18)So sollt ihr meine Satzungen ausführen, und ihr solltet meine
richterlichen Entscheidungen beobachten, und ihr sollt sie ausführen.
Dann werdet ihr im Land gewiß in Sicherheit wohnen. (19)Und das Land
wird tatsächlich seinen Fruchtertrag geben, und ihr werdet bestimmt
bis zur Sättigung essen und darin in Sicherheit wohnen.
(20)Falls ihr aber sagen solltet: "Was werden wir im siebten Jahr
essen, da wir doch nicht säen oder unsere Ernteerträge einsammeln
dürfen?", (21)in diesem Fall werde ich euch bestimmt meinen Segen im
sechsten Jahr entbieten, und es soll seinen Ernteertrag für drei Jahre
liefern. (22)Und ihr sollt im achten Jahr säen, und ihr sollt vom
alten Ernteertrag essen bis zum neunten Jahr. Bis sein Ernteertrag
kommt, werdet ihr das Alte essen.
(23)Das Land sollte also nicht für immer verkauft werden, denn das
Land ist mein. Denn ansässige Fremdlinge und Ansiedler seid ihr von
meinem Standpunkt aus. (24)Und im ganzen Land eures Besitzes solltet
ihr dem Land das Rückkaufsrecht gewähren.
(25)Falls ein Bruder verarmt und etwas von seinem Besitz verkaufen muß
, so soll ein ihm nahe verwandter Rückkäufer kommen und zurückkaufen,
was sein Bruder verkauft hat. (26)Und falls es sich erweist, daß
jemand keinen Rückkäufer hat, und seine eigene Hand macht tatsächlich
Gewinn, und er findet wirklich [Mittel] genug für seinen Rückkauf, (27
)dann soll er die Jahre von dem Zeitpunkt an, da er es verkaufte,
berechnen, und er soll das, was an Geld übrigbleibt, dem Mann
zurückgeben, mit dem er den Verkauf tätigte, und er soll zu seinem
Besitz zurückkehren.
(28)Wenn aber seine Hand nicht [Mittel] genug findet, ihm
zurückzuerstatten, so soll das, was er verkaufte, bis zum Jubeljahr in
der Hand seines Käufers bleiben; und es soll im Jubeljahr [frei]
ausgehen, und er soll zu seinem Besitz zurückkehren.
(29)Falls nun ein Mann ein Wohnhaus in einer ummauerten Stadt
verkaufen sollte, dann soll sein Rückkaufsrecht weiterbestehen, bis
das Jahr seit der Zeit seines Verkaufs ganz zu Ende ist; sein
Rückkaufsrecht sollte ein ganzes Jahr weiterbestehen. (30)Doch wenn es
nicht zurückgekauft werden sollte, bevor das ganze Jahr für ihn voll
geworden ist, soll das Haus, das sich in der Stadt befindet, die eine
Mauer hat, dann für immer das Eigentum seines Käufers durch seine
Generationen hindurch bleiben. Es sollte im Jubeljahr nicht [frei]
ausgehen. (31)Die Häuser von Siedlungen jedoch, die keine Mauer
ringsum haben, sollten als Teil des Feldes des Landes gerechnet werden
. Das Rückkaufsrecht dafür sollte weiterbestehen, und im Jubeljahr
sollte es [frei] ausgehen.
(32)Was die Städte der Leviten mit den Häusern der Städte ihres
Besitzes betrifft, sollte das Rückkaufsrecht für die Leviten bis auf
unabsehbare Zeit weiterbestehen. (33)Und wo Eigentum der Leviten nicht
zurückgekauft wird, soll dann das in der Stadt seines Besitzes
verkaufte Haus im Jubeljahr [frei] ausgehen; denn die Häuser der
Städte der Leviten sind ihr Besitztum inmitten der Söhne Israels. (34
)Überdies darf das Feld des Weidegrundes ihrer Städte nicht verkauft
werden, denn es ist ihr Besitztum auf unabsehbare Zeit.
(35)Und falls ein Bruder verarmt und er somit finanziell schwach ist
neben dir, so sollst du ihn unterstützen. Wie ein ansässiger Fremdling
und ein Ansiedler soll sein Leben bei dir erhalten bleiben. (36)Nimm
nicht Zins und Wucher von ihm, sondern du sollst Furcht haben vor
deinem Gott; und dein Bruder soll bei dir am Leben bleiben. (37)Du
sollst ihm dein Geld nicht auf Zins geben, und du sollst deine Nahrung
nicht um Wucher geben. (38)Ich bin Jehova, euer Gott, der euch aus dem
Land Ägypten herausgeführt hat, um euch das Land Kanaan zu geben, um
mich als euer Gott zu erweisen.
(39)Und falls dein Bruder neben dir verarmt und er sich dir verkaufen
muß, sollst du ihn nicht als einen Arbeiter in sklavischem Dienst
gebrauchen. (40)Er sollte bei dir wie ein Lohnarbeiter sein, wie ein
Ansiedler. Er sollt bis zum Jubeljahr bei dir dienen. (41)Und er soll
von dir [frei] ausgehen, er und seine Söhne mit ihm, und er soll zu
seiner Familie zurückkehren, und er sollte zum Besitztum seiner
Vorväter zurückkehren. (42)Denn sie sind meine Sklaven, die ich aus
dem Land Ägypten herausgeführt habe. Sie sollen sich nicht so
verkaufen, wie ein Sklave verkauft wird. (43)Du sollst ihn nicht
tyrannisch niedertreten, und du sollt Furcht haben vor deinem Gott.
(44)Was deinen Sklaven und deine Sklavin betrifft, die dein werden,
von den Nationen, die rings um euch sind, von ihnen dürft ihr einen
Sklaven und eine Sklavin kaufen. (45)Und auch von den Söhnen der
Ansiedler, die als Fremdlinge bei euch weilen, von ihnen könnt ihr
kaufen und von ihren Familien, die sich bei euch befinden, die ihnen
in eurem Land geboren worden sind; und sie sollen euch als Besitz
gehören. (46)Und ihr sollt sie als Erbe auf eure Söhne nach euch
übergehen lassen, als ein Erbbesitz auf unabsehbare Zeit. Ihr könnt
sie als Arbeiter gebrauchen, aber eure Brüder, die Söhne Israels,
sollst du nicht, einer den anderen tyrannisch niedertreten.
(47)Falls aber die Hand des ansässigen Fremdlings oder des Ansiedlers
bei dir wohlhabend wird, und dein Bruder ist neben ihm verarmt und muß
sich dem ansässigen Fremdling oder dem Ansiedler bei dir oder einem
Glied der Familie des ansässigen Fremdlings verkaufen, (48)so wird,
nachdem er sich verkauft hat, das Rückkaufsrecht in seinem Fall
weiterbestehen. Einer seiner Brüder kann ihn zurückkaufen, oder
irgendein Blutsverwandter von seinem Fleische, einer von seiner
Familie, kann ihn zurückkaufen.
(49)Oder wenn seine eigene Hand wohlhabend geworden ist, soll er sich
dann selbst zurückkaufen. (50)Und er soll mit seinem Käufer von dem
Jahr an rechnen, in dem er sich ihn verkauft hat, bis zum Jubeljahr,
und das Geld seines Verkaufs soll der Zahl der Jahre entsprechen. So,
wie die Arbeitstage eines Lohnarbeiters gerechnet werden, sollte er
weiter bei ihm sein. (51)Sind es noch viele Jahre, sollte er ihnen
entsprechend seinen Rückkaufspreis von seinem Kaufgeld erstatten. (52
)Bleiben aber nur noch wenige von den Jahren bis zum Jubeljahr übrig,
dann soll er für sich eine Berechnung anstellen. Entsprechend seinen
Jahren sollte er seinen Rückkaufspreis erstatten. (53)Er sollte wie
ein Lohnarbeiter von Jahr zu Jahr weiterhin bei ihm sein. Er darf ihn
nicht vor deinen Augen tyrannisch niedertreten. (54)Wenn er sich
jedoch zu diesen Bedingungen nicht zurückkaufen kann, dann soll er im
Jubeljahr [frei] ausgehen, er und seine Söhne mit ihm.
(55)Denn mir sind die Söhne Israels Sklaven. Sie sind meine Sklaven,
die ich aus dem Land Ägypten herausgeführt habe. Ich bin Jehova, euer
Gott.